Neue Zuchtverbandsordnung (ZVO) 2019
Seit dem 1. November gilt eine neue EU-Tierzuchtverordnung, die unter anderem zum Test auf WFFS verpflichtet. Dies ist im Kapitel "Berücksichtigung gesundheitlicher Merkmale sowie genetischer Defekte bzw. Besonderheiten" zu finden.
Gentestpflicht für WFFS
Die Untersuchung auf den Gendefekt Warmblood Fragile Foal Syndrome (WFFS) war bei einigen Rassen bereits verpflichtend. Nun müssen sich jedoch auch alle Reitpferdehengste dem Test unterziehen. Dabei werden die Ergebnisse ab dem Zuchtjahr 2019 vom jeweiligen Verband in der Tierzuchtbescheinigung und in seiner eigenen Datenbank dokumentiert und veröffentlicht. Die Veröffentlichung dient zur Information für die Züchter und hat keine Auswirkung auf die Eintragung der Hengste. Nicht nur Reitpferdehengste fallen unter die verpflichtenden Gentests, sondern auch folgende Rassen: Cerebelläre Abiotrophie beim Deutschen Reitpony und Kleinen Deutschen Reitpferd, Polysaccharid Speicher Myopathie beim New Forest Pony, Fohlen-Immundefekt-Syndrom beim Dales Pony, Caroli-Leberfibrose bei Freibergern und Hoof Wall Separation Disease beim Connemara Pony.
Weitere Änderungen: Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial
Ab dem kommenden Zuchtjahr muss eine Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial (Sperma, Embryo) verwendet werden. Diese wird vom Zuchtverband ausgefüllt und an die jeweiligen Besamungsstationen (bzw. Zuchtmaterialbetrieb) verschickt. Diese muss wiederum vom Hengsthalter ausgefüllt und mit dem Zuchtmaterial an die Züchter versandt werden.
Einführung vom Fohlenbuch
Bei allen Rassen werden die Fohlen direkt im Jahr ihrer Geburt ins Fohlenbuch eingetragen. Früher wurden Hengste und Stuten frühesten im Alter von drei Jahren in des Hengst- bzw. Stutbuch eingetragen. Für die Eintragung im Fohlenbuch muss mindestens ein Elternteil in der Hauptabteilung der Rasse gelistet sein.
Neue Altersdefinition des Pferdes
Nachdem es häufig Diskussionen darüber gegeben hat, ob das Zuchtjahr und das Eintragungsjahr weiterhin unterschiedlich definiert werden soll, ist nun die Entscheidung gefallen. Ab dem Zuchtjahr 2019 werden Zucht- und Eintragungsjahr vereint. Das heißt, die Altersangabe eines Pferdes bezieht sich immer auf den 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag. Für die Pferde, die im November und Dezember 2018 geboren werden, gilt zurzeit noch eine Übergangsregelung und werden somit zum Zuchtjahr 2019 gezählt. Danach gilt nur noch das Kalenderjahr als Zuchtjahr.
Quelle: Horse-Gate/Sophia Tigges