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  • Krankheit & Unfall: Vorsorge für den Notfall

    Krankheit & Unfall: Vorsorge für den Notfall

    [vc_row][vc_column][vc_column_text]Aus der Corona-Krise haben wir gelernt, dass sich unverhofft alles sehr plötzlich ändern kann und dass ein Notfall-Plan in der Schublade dann am besten bereits ausgearbeitet ist. Notfallszenarien entstehen dabei meist im Kleinen: Ein Unfall oder eine Krankheit. Wir haben mit Rechtsanwalt Heiner Klett über die nötige Vorsorge für die beiden Szenarien gesprochen.

    Ein Unfall geschieht schnell und kann je nach Schwere alles verändern, eine Krankheit kann das Erledigen gewisser Aufgaben auf Dauer unmöglich machen. Als Gestütsleiter sollte man sich also frühzeitig Gedanken über eine mögliche Vertretung machen. Rechtsanwalt Heiner Klett vom Landesbauernverband in Baden-Württemberg gibt einen wichtigen Hinweis zum Einstieg: „Jeder Betriebsleiter kennt seine Anlage und seine Handlungsabläufe. Über viele Routinehandlungen denkt er nicht mehr nach und führt sie einfach aus. Genau diese Abläufe kennt ein Dritter, der plötzlich einspringen soll, aber im Zweifel nicht.“ Das beginnt bei einfachen Dingen, wie der Frage, wo die Schlüssel für Fahrzeuge, Werkstatt oder andere Wirtschaftsgebäude liegen oder wie die Alarmanlagen aktiviert oder deaktiviert werden. Weitere Aspekte, die Klett nennt, umfassen die Notstromversorgung, den Sicherungskasten, die Wasserversorgung oder auch die Heizung: Wo ist sie, für welche Gebäude wird sie verwendet und womit wird sie betrieben?

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    Verständlich und transparent

    Eine verständliche Dokumentation der Arbeitsabläufe und Notfallpläne sind für neue Mitarbeiter ebenso wichtig wie für eine Krankheitsvertretung. Klett rät: „Es ist hilfreich, Listen oder Ablaufpläne zu erstellen, aus denen sich ergibt, welche Maßnahmen wann mit welchen Mitteln erledigt werden. Unterteilen kann man solche Listen etwa in Bereiche wie Management, Fütterung und weitere Tätigkeitspläne.“ Ein Beispiel dafür sei die Versorgung der Pferde: Welche Tiere muss das Team wann versorgen? Welche Futtermittel müssen in welcher Menge für wen bereitgestellt werden? All diese Fragen gilt es transparent zu beantworten und die Informationen aktuell zu halten. Im Bereich der Tätigkeiten ist zu vermerken, welcher Mitarbeiter wann welche Aufgaben im Stall wahrnimmt. Wer ist für Entmistung und Entsorgung verantwortlich und wann? Welche Belegungspläne gibt es für die Hallen- und Koppelnutzung? In wessen Zuständigkeitsbereich fällt die Beauftragung eines Tierarztes und hat diese Person auch alle dafür notwendigen Kontaktdaten?

    Die nötigen Papiere

    Außerdem muss eine Vertretung wissen, wo sich für die Anlage und die Kunden relevante Unterlagen befinden. Klett führt aus: „Dazu gehören zum Beispiel Versicherungen, Informationen dazu, welche Güter von welchen Lieferanten bezogen werden oder welche Firmen bei Maschinen- und Geräteausfällen unterstützen können.“ Bei der Verschriftlichung dieses Wissens können Checklisten oder Notfallanweisungen helfen, die die einzelnen Fragen Schritt für Schritt erklären.

     

    Wichtige Unterlagen, die bereitliegen sollten, wenn ein Betriebsleiter durch Unfall oder Krankheit längere Zeit ausfällt, befinden sich idealerweise an einem Ort, der allen im Team bekannt ist. Klett empfiehlt: „Es hat sich bewährt, einen als solchen erkennbaren Notfallordner zu erstellen, in dem alle für den Notfall erforderlichen Unterlagen sind – am besten getrennt nach Sachgebieten. Auch ein Hinweis darauf, wo sich das Testament befindet kann dort gut aufbewahrt sein. Auch wenn der Betriebsleiter nur zeitlich begrenzt nicht mehr handeln kann, braucht er oder sie wenigstens eine Person, die ihn rechtsgeschäftlich vertreten kann.“ In diesem Fall ist die Erteilung einer Vollmacht im Vorfeld notwendig, beispielsweise in Form einer Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht.

     

    Vollmacht erteilen

    Eine Vollmacht kann an eine oder mehrere Personen erteilt werden. Klett erklärt: „Das kann der Partner oder auch volljährige Kinder sein. Wichtig zu wissen ist, dass sie den Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin nicht automatisch aufgrund der familiären Beziehung vertreten, sondern nur auf Grund einer erteilten Vollmacht handeln können.“ Der Umfang der Vollmacht kann so gestaltet werden, dass der Vertreter entweder alle oder nur bestimmte Rechtsgeschäfte vornehmen kann. „Notwendig dürfte jedenfalls ein Vertretungsrecht insbesondere gegenüber allen Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich der Vertretung bei Gerichten sein.“, gibt Klett zu bedenken. Banken bestehen seiner Erfahrung nach in der Regel auf ihren eigenen Formularen.

     

    Zudem mahnt der Anwalt, auch an Gesundheitsfragen zu denken: „Bei der Vollmachtserteilung sollte man bei der Personensorge an die Bestimmung des Aufenthalts, die Pflegebedürftigkeit, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, aber auch an eine Patientenverfügung denken. Die Vollmacht kann auch gesplittet werden: So kann eine Person für die rechtsgeschäftliche und Vermögenssorge verantwortlich sein und eine andere für die beschriebene Gesundheitssorge.“ Sind besondere Vollmachten erforderlich, wie etwa für Online-Antragstellungen, Online-Konten, Homepages und ähnliches, sollte die Vollmacht auch solche Regelungen beinhalten. Zudem ergänzt Klett: „Soll die Vollmacht auch zu bestimmten formbedürftigen Rechtsgeschäften, wie beispielsweise einem Verkauf von Immobilien berechtigen, muss die Vollmacht notariell beurkundet, mindestens aber öffentlich beglaubigt sein.“

     

    Die Wahl eines Stellvertreters  

    „Der Stellvertreter tritt, wie der Name sagt, auf Grund einer erteilten Bevollmächtigung an die Stelle des Betriebsinhabers. Dies setzt in allererster Linie ein entsprechendes Vertrauensverhältnis voraus, denn mit einer Vollmacht werden in der Regel weitreichende Kompetenzen erteilt, die zu nicht gewollten oder gemeinten Handlungen führen können“, gibt Klett zu bedenken und ergänzt: „Deshalb sollte auch eine Widerrufsmöglichkeit nicht vergessen werden.“ Neben dem nötigen Vertrauen zeichnet sich eine geeignete Stellvertretung durch Erfahrung, Sachkenntnis und erforderliche Fähigkeiten aus. So müssen die bereits erwähnten Listen und Ablaufpläne der Vertretung ausreichen, um die Aufgaben leisten zu können. Steht keine entsprechend sach- und fachkundige Person zur Verfügung, sollte der Stellvertreter auf dem Betrieb darüber informiert sein, wo er die erforderliche Sachkunde und Unterstützung einholen kann, weiß Klett.

     

    Werden die Aufgaben zeitlich beschränkt übergeben, ist das eine Sache, muss die Nachfolge dauerhaft geregelt werden, eine andere. Wenn der bisherige Betriebsleiter berufsunfähig ist und es einen Nachfolger gibt, der bereit ist und über die nötige Ausbildung verfügt, den Betrieb zu übernehmen, ist eine klassische Übergabe denkbar. „Der Betrieb könnte dann gegen entsprechende Versorgungsleistungen, ggf. Wohnrechte usw. übertragen werden“, schlägt Klett vor. „Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Betriebsleiter selbst noch oder wieder geschäftsfähig ist oder bei Geschäftsunfähigkeit entsprechende Vollmachten vorhanden sind.“ Hat keiner der Familienangehörigen Interesse und kommt auch niemand aus dem Team in Frage, rät Klett alternativ auch zu Internetplattformen, sogenannten Hofbörsen: „Dort können sich Personen finden, die bereit sind, den Betrieb beispielsweise über Rentenkaufverträge zu übernehmen.“

     

    Ist jedoch absehbar, dass die Berufsunfähigkeit der Betriebsleitung nur vorübergehend ist oder wenn mögliche Nachfolger noch nicht volljährig sind, dann kann, je nach Leistungsfähigkeit des Betriebes auch ein Verwalter zum Einsatz kommen. Der Verwalter oder die Verwalterin führt den Betrieb weiter, bis der Betriebsleiter wieder gesund oder der Nachfolger volljährig ist. Als Alternative nennt Klett die Möglichkeit, den Betrieb mittelfristig zu verpachten, wenn es Interessenten gibt. Für weiterführende Informationen verweist Klett auf Broschüren des Bundesjustizministeriums und anderer Ministerien. Der „Notfallcheck“ beispielsweise ist eine Broschüre der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum in Baden-Württemberg (LEL) steht auf der Homepage der LEL zum Download bereit oder kann in Papierform bestellt werden.

    Quelle: Pferdebetrieb-Archiv

    [/ihc-hide-content][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]Heiner Klett ist Rechtsanwalt und tätig im Referat Agrarrecht, Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.V.. Zu seinen Aufgabengebieten gehören neben Familien- und Erbrecht u.a. auch Grundstücksrecht, Forst- und Jagdrecht, Naturschutzrecht, Pachtrecht, Wasser- und Wirtschaftsrecht.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][vc_single_image image=“221283″][/vc_column][/vc_row]