Covid-19: Soforthilfe für Selbstständige & Kleinstunternehmer

Die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen Reitvereine, Pferdebetriebe und andere selbstständige Unternehmen im Bereich Pferdesport mit besonderer Härte. In der aktuellen Krise brechen zum Beispiel Einnahmen aus dem Reitunterricht weg und es stellen sich kapitale Existenzfragen. In dieser Woche haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein historisches Hilfspaket für die Betroffenen der Corona-Krise beschlossen. Die FN hat zahlreiche Informationen zu Förderanträgen und Programmen in den Bundesländern zusammengestellt.

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Das jüngst beschlossene Soforthilfepaket für „Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige“ hat ein Gesamtvolumen von derzeit 50 Mrd. Euro. Solo-Selbstständige (z.B. Trainer) und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von 9.000 Euro erhalten. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von 15.000 Euro erhalten. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, sofern es vollständig benötigt wird. Mehr Details über das Soforthilfeprogramm gibt es hier: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html („Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe“). Ziel des Zuschusses ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, etwa durch laufende Betriebskosten wie Mieten oder Kredite für Betriebsräume. Der Bund hat Leitplanken für dieses Paket aufgestellt und in den Bundesländern werden nun unter hohem Tempo die Durchführungsbestimmungen erarbeitet. Dort, wo diese Bestimmungen bereits veröffentlicht wurden, werden auch Sportvereine und -verbände als grundsätzlich antragsberechtigt bzw. förderfähig bezeichnet. Beispielhaft sind die entsprechenden Förderkriterien in Baden-Württemberg oder in Nordrhein-Westfalen. In Baden-Württemberg wird folgendes als Unternehmen bezeichnet: „…jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. In NRW heißt es: „Den Antrag stellen dürfen gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine.“ Um hier möglichst frühzeitig die berechtigten Ansprüche deutlich zu machen, empfiehlt die FN allen Vereinen, Verbänden und selbstständigen Unternehmen (z.B. Betriebe, Trainer) unbedingt Förderanträge bei den in den Ländern zuständigen Ansprechpartnern zu stellen. Zu den Antragsberechtigten müssen auch Vereine und Verbände zählen, die Beschäftigungsverhältnisse haben bzw. wirtschaftlich oder unternehmerisch tätig sind und in der Folge der Coronavirus-Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und/oder Liquiditätsprobleme geraten sind. Die entsprechenden Stellen finden Sie in der Übersicht zu Förderprogrammen der Bundesländer. Quelle: FN